Über die Unanwendbarkeit zweier Vorschriften des Vermögen-und des Erbschaftsteuerrechts (18 Abs. 2 VermStG 3 Abs. 1 ErbStG)

Im Ergebnis ist also festzustellen, dass die Witwen, die auf privaten Verträgen beruhende Pensionen beziehen, deren Gegenwartswert nicht als Erbe zu versteuern haben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
VerfasserIn: Brunn, Johann Heinrich V
Ort / Verlag / Datum:12.12.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Erbschaftssteuer
336.2 Vermögenssteuer
Region:BRD
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