Arbeitsrecht : Mit Treu und Glauben

Wenn aber ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände durch längere Zeit geduldet hatte, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert, dann muss sich dieser darüber im klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1981)
VerfasserIn: Marhold, Franz
Ort / Verlag / Datum:16.01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverhältnisse
331.2 Gehälter
34.038 Rechtsprechung
347.991 Gerichtshof, oberster
Region:Österreich
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