Arbeitsrecht : Mit Treu und Glauben
Wenn aber ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände durch längere Zeit geduldet hatte, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert, dann muss sich dieser darüber im klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse (1981)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 16.01.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Arbeitsverhältnisse
331.2 Gehälter 34.038 Rechtsprechung 347.991 Gerichtshof, oberster |
Region: | Österreich
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