Die Bestimmung des 101 ArbVG gilt ausnahmslos für jede Versetzung : OGH vom 18. Dezember 1979

Der Begriff der Versetzung i. S. des 101 ArbVG umfasst nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1980)
Ort / Verlag / Datum:05.12.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
331.116 Arbeitsverträge
Region:Österreich
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