Die Bestimmung des 101 ArbVG gilt ausnahmslos für jede Versetzung : OGH vom 18. Dezember 1979
Der Begriff der Versetzung i. S. des 101 ArbVG umfasst nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1980)
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Ort / Verlag / Datum: | 05.12.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung 331.116 Arbeitsverträge |
Region: | Österreich
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