20 Abs.3 AngGes : OGH vom 27.3.1979
Die Bestimmung des 20 Abs.2 AngGes, gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Individualrechtlich kann jedoch zwischen Arbeitgeber und Angestellten eine Kündigungsmöglichkeit auch zum Fünfzehnten eines Kalendermonats vereinbart werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1980)
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Ort / Verlag / Datum: | 05.12.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77(094.5) Angestelltengesetz
331.13 Kündigung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Bestimmung des 20 Abs.2 AngGes, gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Individualrechtlich kann jedoch zwischen Arbeitgeber und Angestellten eine Kündigungsmöglichkeit auch zum Fünfzehnten eines Kalendermonats vereinbart werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |