20 Abs.3 AngGes : OGH vom 27.3.1979

Die Bestimmung des 20 Abs.2 AngGes, gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Individualrechtlich kann jedoch zwischen Arbeitgeber und Angestellten eine Kündigungsmöglichkeit auch zum Fünfzehnten eines Kalendermonats vereinbart werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1980)
Ort / Verlag / Datum:05.12.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77(094.5) Angestelltengesetz
331.13 Kündigung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Bestimmung des 20 Abs.2 AngGes, gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Individualrechtlich kann jedoch zwischen Arbeitgeber und Angestellten eine Kündigungsmöglichkeit auch zum Fünfzehnten eines Kalendermonats vereinbart werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog