20 Abs.3 AngGes : OGH vom 27.3.1979

Die Bestimmung des 20 Abs.2 AngGes, gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Individualrechtlich kann jedoch zwischen Arbeitgeber und Angestellten eine Kündigungsmöglichkeit auch zum Fünfzehnten eines Kalendermonats vereinbart werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1980)
Ort / Verlag / Datum:05.12.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77(094.5) Angestelltengesetz
331.13 Kündigung
Region:Österreich
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