Einstweiliger Rechtsschutz des Betriebsrates bei Missachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte nach 99 BetrVG?

Den Interessen des Arbeitgebers ist mit den in 99 Abs.4.100 BetrVG eröffneten Möglichkeiten zur Vornahme vorläufiger Massnahmen umfassend gedient. Der dagegen in 101 BetrVG gewährte Rechtsschutz bietet dem Betriebsrat einen zwar zeitaufwendigen, im Ergebnis aber ausreichenden Rechtsschutz.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
VerfasserIn: Lipke, Gert-Albert
Ort / Verlag / Datum:14.11.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.152 Betriebsräte
331.15 Mitbestimmung
347.998 Arbeitsgerichte
347.9 Zivilprozessordnung
347.9 Prozessverfahren
Region:BRD
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