Einstweiliger Rechtsschutz des Betriebsrates bei Missachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte nach 99 BetrVG?
Den Interessen des Arbeitgebers ist mit den in 99 Abs.4.100 BetrVG eröffneten Möglichkeiten zur Vornahme vorläufiger Massnahmen umfassend gedient. Der dagegen in 101 BetrVG gewährte Rechtsschutz bietet dem Betriebsrat einen zwar zeitaufwendigen, im Ergebnis aber ausreichenden Rechtsschutz.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1980)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 14.11.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Betriebsverfassung
331.152 Betriebsräte 331.15 Mitbestimmung 347.998 Arbeitsgerichte 347.9 Zivilprozessordnung 347.9 Prozessverfahren |
Region: | BRD
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