Haftung für den Zugang zum Kundenparkplatz

In seiner Begründung führte der OGH aus, dass der Hotelier neben den Zufahrtswegen auch die Zugangswege zu dem Parkplatz so abzusichern habe, dass eine gefahrlose Benützung auch während der Dunkelheit gewährleistet ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1980)
VerfasserIn: Freisleben, Rüdiger
Ort / Verlag / Datum:28.11.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
351.81 Verkehrssicherheit
Region:Österreich
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