Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses : BAG v.15.1.1980

Die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden gem. 78a BetrVG ist für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwar ein Arbeitsplatz frei ist, aber der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers Bestimmungen der Arbeitszeitordnung entgegenstehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 41)
Ort / Verlag / Datum:08.10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.116 Arbeitsverträge
331.761 Lehrlinge
331.152 Jugendvertrauensräte
331.81(094.5) Arbeitszeitgesetz
Region:BRD
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