Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses : BAG v.15.1.1980
Die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden gem. 78a BetrVG ist für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwar ein Arbeitsplatz frei ist, aber der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers Bestimmungen der Arbeitszeitordnung entgegenstehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 41)
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Ort / Verlag / Datum: | 08.10.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Betriebsverfassung
331.116 Arbeitsverträge 331.761 Lehrlinge 331.152 Jugendvertrauensräte 331.81(094.5) Arbeitszeitgesetz |
Region: | BRD
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