Zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Auswahl von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Berufsbildungsmassnahmen
Die Zustimmung des Betriebsrats ist eben hier Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Anweisungen des Arbeitgebers, der eine Massnahme der Berufsbildung ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt, sind insofern unwirksam.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1980)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 24.10.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Mitbestimmung
377 Berufsausbildung 331.15 Betriebsverfassung 331.152 Betriebsräte |
Region: | BRD
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