Zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Auswahl von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Berufsbildungsmassnahmen

Die Zustimmung des Betriebsrats ist eben hier Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Anweisungen des Arbeitgebers, der eine Massnahme der Berufsbildung ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt, sind insofern unwirksam.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
VerfasserIn: Viets, Bodo
Ort / Verlag / Datum:24.10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Mitbestimmung
377 Berufsausbildung
331.15 Betriebsverfassung
331.152 Betriebsräte
Region:BRD
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