Zur Zulässigkeit wertender Äusserungen im öffentlichen Meinungskampf : BVerfG v.13.5.1980
Gegen das Unterschieben nicht getaner Äusserungen kann indessen das durch Art.2 Abs.1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1980; Nr 20)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Persönlichkeitsrecht
342.727 Meinungsfreiheit 342.7 Grundgesetz, Bonner |
Region: | BRD
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