Franchisegeber, die ein bewährtes System anbieten, müssen die für sie tätigen Vertreter auch vor geschäftlichen Fehlinvestitionen bewahren
Aber auch wenn das Rechtsverhältnis der Parteien kein Arbeitsverhältnis, sondern eine Mischung von Handelsvertreter und Franchisevertreterverhältnis war, durfte die Klägerin dem Beklagten das Geschäftsrisiko nicht uneingeschränkt aufladen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1980)
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Ort / Verlag / Datum: | 17.10.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 381.513 Handelsketten
381.26 Handelsvertreter 347.56 Haftpflicht, berufliche 347.7 Handelsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
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Zusammenfassung: | Aber auch wenn das Rechtsverhältnis der Parteien kein Arbeitsverhältnis, sondern eine Mischung von Handelsvertreter und Franchisevertreterverhältnis war, durfte die Klägerin dem Beklagten das Geschäftsrisiko nicht uneingeschränkt aufladen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |