Franchisegeber, die ein bewährtes System anbieten, müssen die für sie tätigen Vertreter auch vor geschäftlichen Fehlinvestitionen bewahren

Aber auch wenn das Rechtsverhältnis der Parteien kein Arbeitsverhältnis, sondern eine Mischung von Handelsvertreter und Franchisevertreterverhältnis war, durfte die Klägerin dem Beklagten das Geschäftsrisiko nicht uneingeschränkt aufladen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
Ort / Verlag / Datum:17.10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:381.513 Handelsketten
381.26 Handelsvertreter
347.56 Haftpflicht, berufliche
347.7 Handelsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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