Organisation des Notdienstes für den Streikfall : Erfordernis des Zusammenwirkens von Arbeitgeber und Gewerkschaft - Kein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber darf den Notdienst nicht allein regeln, weil er nicht in das Streikrecht der Arbeitnehmer eingreifen kann. Folgerichtig müssen die bei der Festlegung von Art und Umfang der Erhaltungsarbeiten ebenfalls gegenläufigen Interessen grundsätzlich durch eine Einigung der Verbände, bzw. der...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980)
Ort / Verlag / Datum:17.10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Streikrecht
34.038 Rechtsprechung
331.15 Mitbestimmung
331.152 Betriebsräte
331.881 Gewerkschaften
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Arbeitgeber darf den Notdienst nicht allein regeln, weil er nicht in das Streikrecht der Arbeitnehmer eingreifen kann. Folgerichtig müssen die bei der Festlegung von Art und Umfang der Erhaltungsarbeiten ebenfalls gegenläufigen Interessen grundsätzlich durch eine Einigung der Verbände, bzw. der Gewerkschaft und der einzelnen Arbeitgeber geregelt werden. Der Betriebsrat kann hier eigenständig mitwirken, weil er gemäss 74 Abs.2 BetrVG als Organ am Arbeitskampf nicht teilnehmen darf.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog