Urlaubsentgelt, Überstundenentlohnung

Ein vereinbartes Überstundenpauschale gebührt ohne Bedachtnahme auf den faktischen Arbeitsablauf während des Urlaubs jedenfalls nach 6 Abs.2 UrlG, nicht aber eine sonstige Überstundenentlohnung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1980; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:09.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.817(094.5) Urlaubsgesetzgebung
331.2 Gehälter
Region:Österreich
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