Nochmals: Anwaltszwang und Behördenprivileg

Ein Behördenprivileg kann nicht aus Art.20 Abs.3 GG begründet werden. Der Anwaltszwang ist wegen der Kenntnis des Prozessrechts und der Übung im prozessualen Handeln notwendig.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Öffentliche Verwaltung (1980; Nr 19)
VerfasserIn: Ostler, Fritz
Ort / Verlag / Datum:10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.95 Verwaltungsverfahren
342.7 Grundgesetz, Bonner
34.03 Rechtssicherheit
347.965 Rechtsanwälte
Region:BRD
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