19 Abs.1 und 2, 20 Abs.1, 25 AngG
Durch die Vereinbarung eines 'provisorischen Arbeitsverhältnisses auf vorläufig ein Jahr' wird kein Arbeitsverhältnis auf Probe, das von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann, sondern ein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis zur Probe begründet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (1980; Nr 4/5)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 10.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung 331.77(094.5) Angestelltengesetz |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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