19 Abs.1 und 2, 20 Abs.1, 25 AngG

Durch die Vereinbarung eines 'provisorischen Arbeitsverhältnisses auf vorläufig ein Jahr' wird kein Arbeitsverhältnis auf Probe, das von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann, sondern ein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis zur Probe begründet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1980; Nr 4/5)
VerfasserIn: Floretta, Hans
Ort / Verlag / Datum:10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
331.77(094.5) Angestelltengesetz
Region:Österreich
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