Erfindervergütungen bei Betriebsaufspaltung

Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Erfinders der selbständigen Arbeit im Sinne des 18 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen. Der Erfinder kann nur durch die Verwertung der Erfindung zum Gewerbetreibenden werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980)
VerfasserIn: Irmler, Hermann
Ort / Verlag / Datum:10.10.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.77.023 Erfinderrecht
338.93 Betriebe
336.2 Einkommensteuer
608.1 Erfindungen
338.42 Gewerbe
Region:BRD
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