Kündigung oder Entlassung von Betriebsratsmitgliedern

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Dauerschuldverhältnissen das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Bestehens stets zu bejahen, weil mit der Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Wiener Handelskammer (1980)
Ort / Verlag / Datum:19.09.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsräte
331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
331.15 Arbeitsverfassung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Dauerschuldverhältnissen das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Bestehens stets zu bejahen, weil mit der Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog