Studentenschaften nach dem Hessischen Hochschulgesetz sind verfassungsgemässe Zwangsverbände : Der einzelne Student kann von der Studentenschaft durch Unterlassungsklage fordern, dass sie von der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats ablässt
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Öffentliche Verwaltung (1980; Nr 16)
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Ort / Verlag / Datum: | 08.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 371.83 Studentenverbindungen
34.038 Rechtsprechung 342.7 Grundgesetz, Bonner |
Region: | BRD
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