Gleichbehandlung bei Gratifikationen
Wenn der Grund einer Ungleichbehandlung nicht ohne weiteres erkennbar ist, muss der Arbeitgeber ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1980)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.08.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung 342.722 Gleichheit: Grundrechte |
Region: | BRD
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Dokument Nr. A-039551 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |