Nachschieben von Kündigungsgründen : Bundesarbeitsgericht

Kündigungsgründe, die bei Ausspruch einer Kündigung vorlagen, dem Kündigenden jedoch noch nicht bekannt waren, können im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Stützung der Kündigung uneingeschränkt nachgeschoben werden. Die Ausschlussfrist des 626 Abs.2 BGB ist dabei unbeachtlich.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980)
Ort / Verlag / Datum:10.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung
347.9 Prozessverfahren
347.998 Arbeitsgerichte
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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