Werbung mit 'statt'-Preisen bei Markenartikeln - Preisgegenüberstellung III : Wettbewerbsrecht

Wird mit Preissenkungen in der Weise geworben, dass einem aufgehobenen früheren Preis ein neuer niedrigerer gegenübergestellt wird, muss klargestellt werden, dass es sich bei den früheren Preisen um eigene, aufgehobene Preise des Werbenden handelt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wettbewerb in Recht und Praxis (1980; Nr 6)
Ort / Verlag / Datum:06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.776 Wettbewerbsrecht
658.8.03 Preisbildung, betriebliche
34.038 Rechtsprechung
338.531 Preisauszeichnung
Region:BRD
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