Schmerzensgeld und gesellschaftliche Stellung des Opfers bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
Für das geltende Recht ist nach alledem für Anspruchsgrund und Anspruchshöhe von der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung des Opfers - nicht des Täters.-Als Bemessungsfaktoren für den Entschädigungsanspruch abzusehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 32)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 06.08.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Persönlichkeitsrecht
347.513 Schadenersatz |
Region: | BRD
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