Schmerzensgeld und gesellschaftliche Stellung des Opfers bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes

Für das geltende Recht ist nach alledem für Anspruchsgrund und Anspruchshöhe von der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung des Opfers - nicht des Täters.-Als Bemessungsfaktoren für den Entschädigungsanspruch abzusehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 32)
VerfasserIn: Bar, Christian V
Ort / Verlag / Datum:06.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Persönlichkeitsrecht
347.513 Schadenersatz
Region:BRD
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