Bemerkungen zur Oberstgerichtlichen Entscheidung betreffend den Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten
Es besteht grundsätzlich kein subjektives Recht auf eine gesetzmässige Führung der Verwaltung. Die Haftpflicht des Rechtsträgers besteht nach dem AHG auch bei einer schuldhaften Unterlassung der Behörde.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Bank-Archiv (1980; Nr 7)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 07.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.77 Kreditinstitute
336.77 Kredite 336.774 Kreditkontrolle 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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