Bemerkungen zur Oberstgerichtlichen Entscheidung betreffend den Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten

Es besteht grundsätzlich kein subjektives Recht auf eine gesetzmässige Führung der Verwaltung. Die Haftpflicht des Rechtsträgers besteht nach dem AHG auch bei einer schuldhaften Unterlassung der Behörde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Bank-Archiv (1980; Nr 7)
VerfasserIn: Schinnerer, Erich
Ort / Verlag / Datum:07.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.77 Kreditinstitute
336.77 Kredite
336.774 Kreditkontrolle
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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