Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden (Jugendvertreter) nach 78a BetrVG

I. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Rechtslage bei Stellung des Auflösungsantrages durch den Arbeitgeber 1. a) Die Weiterbeschäftiigung eines Auszubildenden gem. 78a BetrVG ist für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwar ein Arbeitsplatz frei ist, a...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980; Nr 34)
Ort / Verlag / Datum:22.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.152 Jugendvertrauensräte
331.13 Kündigung
331.761 Lehrlinge
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:I. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Rechtslage bei Stellung des Auflösungsantrages durch den Arbeitgeber 1. a) Die Weiterbeschäftiigung eines Auszubildenden gem. 78a BetrVG ist für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwar ein Arbeitsplatz frei ist, aber der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers Bestimmungen der Arbeitszeitordnung entgegenstehen. b) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Massnahmen (wie durch Änderung betrieblicher Schichtpläne) einen Arbeitsplatz neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung nach 78a BetrVG zu gewährleisten (Bestätigung von BAG DB 1979,1138 = AP Nr.5 zu 78a BetrVG 1972). II. Ein vor oder nach der in 78a Abs.2 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Dreimonatsfrist erklärtes Verlangen auf Weiterbeschäftigung ist unwirksam und begründet demzufolge nicht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. III. Der Weiterbeschäftigungsanspruch gilt auch für Ersatzmitglieder der Jugendvertretung - Erforderlich ist nicht eine Stellvertretung von längerer Dauer, der Anspruch besteht auch für nur vorübergehend tätige Ersatzmitglieder.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog