Übersicht über die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in der Betriebsverfassung
Die Durchführung der Vereinbarung liegt in jedem Fall beim Arbeitgeber. Es sei denn, dass auf Grund von 77 BetrVG etwas anderes vereinbart wird. Auch bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten darf der Betriebsrat nicht in die Betriebsführung eingreifen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1980)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 20.08.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.152 Betriebsräte
331.135 Kündigungsschutz 331.15 Betriebsverfassung 331.15 Mitbestimmung 331.15:65 Mitbestimmung: Betriebswirtschaft |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Durchführung der Vereinbarung liegt in jedem Fall beim Arbeitgeber. Es sei denn, dass auf Grund von 77 BetrVG etwas anderes vereinbart wird. Auch bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten darf der Betriebsrat nicht in die Betriebsführung eingreifen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |