Übersicht über die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in der Betriebsverfassung

Die Durchführung der Vereinbarung liegt in jedem Fall beim Arbeitgeber. Es sei denn, dass auf Grund von 77 BetrVG etwas anderes vereinbart wird. Auch bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten darf der Betriebsrat nicht in die Betriebsführung eingreifen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980)
VerfasserIn: Bohlen, Fred N
Ort / Verlag / Datum:20.08.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsräte
331.135 Kündigungsschutz
331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung
331.15:65 Mitbestimmung: Betriebswirtschaft
Region:BRD
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