Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat zur Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte?

Dieser in 2 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes verankerte Grundsatz verlangt unter anderem, dass die Sozialpartner über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Massnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäss 74 Abs.2 BetrVG unzulässig.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Personal (1980; Nr 5)
VerfasserIn: Hanel, Erich
Ort / Verlag / Datum:15.07.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Mitbestimmung
331.15 Betriebsverfassung
323.382 Sozialpartnerschaft
Region:BRD
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