Novellierung des 'Wucherzinsparagraphen'
Die Vorschrift des 247 I BGB räumt dem Schuldner das unabdingbare Recht ein, ein Darlehen nach dem Ablauf von sechs Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz für die Überlassung des Kapitals über 6% liegt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 29)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 16.07.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.755 Wucher
340.134 Gesetzgebung 34.04 Rechtsreform |
Region: | BRD
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