Novellierung des 'Wucherzinsparagraphen'

Die Vorschrift des 247 I BGB räumt dem Schuldner das unabdingbare Recht ein, ein Darlehen nach dem Ablauf von sechs Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz für die Überlassung des Kapitals über 6% liegt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1980; Nr 29)
VerfasserIn: Ziebe, Jürgen
Ort / Verlag / Datum:16.07.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.755 Wucher
340.134 Gesetzgebung
34.04 Rechtsreform
Region:BRD
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