Ist eine weitere Einbenennung des nichtehelichen Kindes nach 1618 BGB möglich?

Ziel der Neufassung des Nichtehelichenrechts war die Besserstellung der nichtehelich geborenen Kinder. 1618 bezweckte mit der Möglichkeit der Einbenennung, die nichteheliche Herkunft nach aussen nicht erkennbar hervortreten zu lassen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt (1980; Nr 7)
VerfasserIn: Kumme, Werner
Ort / Verlag / Datum:07.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.632 Kinder, uneheliche
347 Zivilrecht
347.61/.64 Familienrecht
362.7 Kinderfürsorge
347.189.15 Namensrecht
Region:BRD
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