Urteil des Gerichtshofes
Gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Massnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, können nicht nach dem in Titel iii des Übereinkommens vom 27. September 1968...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften C 176/3 (1980)
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Ort / Verlag / Datum: | 15.07.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 341.176 Gerichtshof, europäischer
347.9 Prozessverfahren 34.038 Rechtsprechung 347.427 Vollstreckung, gerichtliche |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
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Zusammenfassung: | Gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Massnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, können nicht nach dem in Titel iii des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vorgesehenen Verfahren anerkannt und vollstreckt werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |