Urteil des Gerichtshofes

Gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Massnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, können nicht nach dem in Titel iii des Übereinkommens vom 27. September 1968...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften C 176/3 (1980)
Ort / Verlag / Datum:15.07.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.176 Gerichtshof, europäischer
347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
347.427 Vollstreckung, gerichtliche
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Beschreibung
Zusammenfassung:Gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Massnahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, können nicht nach dem in Titel iii des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vorgesehenen Verfahren anerkannt und vollstreckt werden.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog