Der 'Grundsatzbeschluss' der Landesregierung : Ein Beitrag zur Lehre von den Rechtsquellen
Der Grundsatzbeschluss kann unter dem Begriff der Verordnung, so wie ihn Art 18 Abs. 2 B-VG versteht, subsumiert werden. Auf diese Verordnung sind die allgemeinen Erkenntnisse über die Verordnung anzuwenden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (1980; Nr 14/15)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.07.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.4 Bundesverfassung
340.134 Verordnungen 342.55 Bundesländer: Kompetenzen 340.134 Gesetzgebung |
Region: | Österreich
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