Schisport und Grundeigentum. Fragen der Rechtsgestaltung
Rechtseinräumungen zur Errichtung von Schiliftanlagen erfolgen regelmässig gegen Leistung eines Entgelts. Die Gestattung der Schiabfahrt wird in den meisten Fällen, hingegen die Duldung des Schilanglaufes nur fallweise, abgegolten.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Notariats-Zeitung (1980; Nr 6)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.07.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 339.09 Eigentum
347.51 Haftpflicht 796:34.096 Sport: Rechtsprobleme 347 Zivilrecht |
Region: | BRD
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