Zur Verfassungsmässigkeit des 201 RVO

201 Satz 2 RVO ist verfassungskonform gesetzesergänzend dahingehend auszulegen, dass beim Tode eines versicherungspflichtig beschäftigten Rentners Sterbegeld mindestens in der Höhe zu zahlen ist wie bei einem Nur-Rentner.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Sozialgerichtsbarkeit (1980; Nr 5)
VerfasserIn: Wiesner, Siegfried
Ort / Verlag / Datum:05.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
368.4.025.8 Sozialversicherung: Versicherungsleistungen
Region:Deutschland
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