Kontrahierungszwang und Anwendung allgemeinen Zivilrechts

Bei Verletzung der betreffenden Verpflichtungen gelten daher die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere Haftung für jedes Verschulden, Einstehen für den Erfüllungsgehilfen, Beweislastumkehr und allgemeine Verjährungsfrist. Wird Schadenersatz wegen Nichtkontrahierens oder Nichtlieferns un...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (1980; Nr 11/12)
VerfasserIn: Pydlinski, Franz
Ort / Verlag / Datum:20.06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
347.4 Vertragsrecht
347.513 Schadenersatz
34.05 Rechtsvergleichung
347.9 Zivilprozessordnung
347 Zivilrecht
Region:Deutschland
Österreich
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