Kontrahierungszwang und Anwendung allgemeinen Zivilrechts
Bei Verletzung der betreffenden Verpflichtungen gelten daher die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere Haftung für jedes Verschulden, Einstehen für den Erfüllungsgehilfen, Beweislastumkehr und allgemeine Verjährungsfrist. Wird Schadenersatz wegen Nichtkontrahierens oder Nichtlieferns un...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristenzeitung (1980; Nr 11/12)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 20.06.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Haftpflicht, berufliche
347.4 Vertragsrecht 347.513 Schadenersatz 34.05 Rechtsvergleichung 347.9 Zivilprozessordnung 347 Zivilrecht |
Region: | Deutschland
Österreich |
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Dokument Nr. A-026539 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |