Vertrauenshaftung für Versorgungszusage

Hat ein Hochschullehrer seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter im mit diesem geschlossenen Arbeitsvertrag die Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zugesagt, so haftet der Hochschullehrer auf die Verschaffung dieser Versorgung persönlich.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980; Nr 16)
Ort / Verlag / Datum:10.06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.171 Altersversorgung, betriebliche
331.17 Sozialleistungen, betriebliche
347.56 Haftpflicht, berufliche
340.142(094.9) Entscheidungen, höchstrichterliche
331.116 Arbeitsverträge
Region:Deutschland
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