Kein Pardon für die Mutter
Dieses Gesetz besagt nämlich, dass die Rechtspflegerausbildung nicht länger als drei Monate unterbrochen werden darf. Tatsache aber ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Schutzfrist für werdende Mütter vier Monate - acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes - beträgt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | AZ (1980)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 07.06.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.83 Mutterschutz
396.5 Frauenarbeit |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Dokument Nr. A-021459 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |