Gesamtversorgungssysteme im Versorgungsausgleich

In denjenigen Fällen, in denen zwei Versorgungen kein echtes Gesamtversorgungssystem bilden, gilt für jede einzelne Versorgungsform isoliert die jeweilige Berechnungsvorschrift des 1587 a ii BGB.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Familienrecht (1980; Nr 4)
VerfasserIn: Glockner, Rainer
Ort / Verlag / Datum:04.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.171 Altersversorgung, betriebliche
347.615 Unterhaltspflicht
347.61/.64 Familienrecht
362.17 Familienpolitik
Region:Deutschland
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