Keine Strafbarkeit bei Weiterbeschäftigung ordnungsgemäss eingestellter Arbeitnehmer, deren Gesundheitszeugnisse abgelaufen sind : Die Verantwortung für die Nachuntersuchung obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern der zuständigen Verwaltungsbehörde

18 Abs.2 BSeuchenG überträgt die Verantwortung für die Nachuntersuchung und damit für die weitere Überprüfung der Arbeitnehmer nicht dem Arbeitgeber, sondern ausdrücklich der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980; Nr 19)
Ort / Verlag / Datum:09.05.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.773 Gesundheitsüberwachung
351.77 Gesundheitspolitik
34.038 Rechtsprechung
616-036.22 Seuchen
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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