Keine Strafbarkeit bei Weiterbeschäftigung ordnungsgemäss eingestellter Arbeitnehmer, deren Gesundheitszeugnisse abgelaufen sind : Die Verantwortung für die Nachuntersuchung obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern der zuständigen Verwaltungsbehörde
18 Abs.2 BSeuchenG überträgt die Verantwortung für die Nachuntersuchung und damit für die weitere Überprüfung der Arbeitnehmer nicht dem Arbeitgeber, sondern ausdrücklich der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1980; Nr 19)
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Ort / Verlag / Datum: | 09.05.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.773 Gesundheitsüberwachung
351.77 Gesundheitspolitik 34.038 Rechtsprechung 616-036.22 Seuchen |
Region: | Deutschland
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
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Dokument Nr. A-019674 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |