Inanspruchnahme der persönlich hafteden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft (OHG oder KG) durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wegen rückständiger Beiträge zur Sozialkasse

Für einen Rechtsstreit mit einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1980; Nr 20)
Ort / Verlag / Datum:16.05.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
368.4.025 Sozialversicherung: Beiträge
34.038 Rechtsprechung
347.98 Gerichte: Zuständigkeit
347.998 Arbeitsgerichte
Region:Deutschland
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