Gerichtshoheit der Länder

In höchstem Grade wünschenswert, den Bundesländern als Gliedstaaten Österreichs auch Kompetenzen in der Rechtsprechung, etwa in unterster und mittlerer Instanz, zuzuweisen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1980)
VerfasserIn: Hellbling, E E
Ort / Verlag / Datum:03.06.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Passive Person:Kelsen, Hans
Klassifikation:323.172 Föderalismus
342.4 Bundesverfassung
347.98 Gerichte: Zuständigkeit
347.97/.99 Gerichtsverfassung
Region:Österreich
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