Haftung des Arbeitgebers für Richtigkeit des Arbeitszeugnisses

Hat der Aussteller eines Dienstleistungszeugnisses nachträglich erkannt, dass dieses grob unrichtig ist, und dass ein bestimmter Dritter Schaden zu nehmen droht dann haftet er für den Schaden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980; Nr 15)
Ort / Verlag / Datum:30.05.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverträge
331 Arbeitgeber
351.83 Arbeitsrecht
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
347.991 Höchstgerichte
Region:Deutschland
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