Wiedereinsetzung nach Versäumnis der Dreitagefrist im betriebsverfassungsrechtlichen Zustimmungsverfahren
Die Regelung der Dreitagefrist nach 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Normzweck erfordert es aber, die Frist wie eine Notfrist zu behandeln und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1980; Nr 12)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 30.04.1980 |
Erscheinungsjahr: | 1980 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Betriebsverfassung
347.9 Prozessverfahren 331.116 Arbeitsverträge 347.998 Arbeitsgerichte |
Region: | Deutschland
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
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Zusammenfassung: | Die Regelung der Dreitagefrist nach 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Normzweck erfordert es aber, die Frist wie eine Notfrist zu behandeln und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |