Wiedereinsetzung nach Versäumnis der Dreitagefrist im betriebsverfassungsrechtlichen Zustimmungsverfahren

Die Regelung der Dreitagefrist nach 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Normzweck erfordert es aber, die Frist wie eine Notfrist zu behandeln und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980; Nr 12)
VerfasserIn: Schlicht, Michael
Ort / Verlag / Datum:30.04.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
347.9 Prozessverfahren
331.116 Arbeitsverträge
347.998 Arbeitsgerichte
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Regelung der Dreitagefrist nach 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Normzweck erfordert es aber, die Frist wie eine Notfrist zu behandeln und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog