Wiedereinsetzung nach Versäumnis der Dreitagefrist im betriebsverfassungsrechtlichen Zustimmungsverfahren

Die Regelung der Dreitagefrist nach 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Normzweck erfordert es aber, die Frist wie eine Notfrist zu behandeln und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1980; Nr 12)
VerfasserIn: Schlicht, Michael
Ort / Verlag / Datum:30.04.1980
Erscheinungsjahr:1980
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
347.9 Prozessverfahren
331.116 Arbeitsverträge
347.998 Arbeitsgerichte
Region:Deutschland
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